Satzung des Fördervereins

         

Rechtspflege Kunst und Kultur

 

§ 1    Name, Rechtsform und Sitz

 (1)  Der Verein führt den Namen: Rechtspflege Kunst und Kultur. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Gera.

 

§ 2  Zweck des Vereins

 (1)  Der Verein fördert Kunst und Kultur in der Justizverwaltung und trägt die Anliegen der Justiz offensiv in die Gesellschaft. Der Satzungszweck wird dabei insbesondere durch Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, durch Ausstellungen, Vorträge, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen sowie durch die Förderung justizgeschichtlicher Forschungen und Schriften verwirklicht.

 

(2)  Der Verein verfolgt dabei ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Abfindungen noch Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)  Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an einen Förderverein mit ähnlicher Zielsetzung.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

 

(2)  Der Eintritt eines Mitglieds in den Verein vollzieht sich durch schriftliche Beitritts­erklärung und anschließende Aufnahme durch den Vorstand. Der Eintritt wird wirksam mit der Eintragung in die vom Vorstand geführte Mitgliederliste. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Austrittserklärung, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

 

a)       Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

 

b)       Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

 

c)        Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

 

d)       Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

 

 § 4  Mitgliedsbeitrag

  (1)  Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

 (2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5  Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die            Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Vorstand

 (1)  Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

(2)  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

       - dem Vorsitzenden

       - einem Stellvertreter.

 

 

(3)   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

          -    bis zu zehn zusätzlichen Beisitzern.

 

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den ersten Stellvertreter, und zwar von jedem allein, vertreten.

 

(5)   Für die Führung der Geschäfte kann der Vorstand eigene Festlegungen treffen.

 

(6)   Die Mitglieder des Vorstandes werden in ihren Funktionen jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(7)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der Restvorstand dessen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist diese Entscheidung zu bestätigen oder ein anderes Mitglied zum Vorstand zu wählen.

 

(8)   Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl beziehungsweise Einsetzung des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.

 

(9)   Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder aus sonstigen wichtigen Gründen vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung prüfen lassen, die über die Abberufung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Abberufene innerhalb eines Monats Klage bei den ordentlichen Gerichten erheben. Erst nach deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

 

§ 7  Beschlussfassungen des Vorstandes

 (1)  Die Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Geschäftsjahr oder nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.

 

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied an der Beschlussfassung beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, so soll der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ist der Vorsitzende dauernd oder für mehr als drei Monate verhindert, gelten diese Bestimmungen sinngemäß für den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3)   Beschlüsse werden, sofern nicht an anderer Stelle der Satzung eine andere Regelung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

 

(4)   Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.

 

(5)   Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich

        oder fernmündlich gefasst werden.

Bei der schriftlichen oder fernmündlichen Beschlussfassung ergeht nach fernmündlicher Vorabsprache die Beschlussvorlage per E-Mail an alle Vorstandsmitglieder. Mit der Beschlussvorlage ist eine Frist von mindestens 5 Tagen für die Abstimmung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Zustimmung oder Ablehnung per E-Mail. Sie ist gültig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder abgestimmt haben. Keine abgegebene Stimme gilt als Stimmenthaltung.

Über die Abstimmung und Beschlussfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Beschluss und das Abstimmungsergebnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Den Vorstandsmitgliedern ist jeweils eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

       Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten              Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

 

a)    die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

 

b)    die Entlastung des Vorstandes nach der Entgegennahme der Rechenschafts- und Kassenberichte sowie der Kassenprüfberichte;

 

c)    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

 

d)    die Genehmigung der Haushaltsrechnung;

 

e)    die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Geschäftsordnung des Vorstandes und über die Auflösung des Vereins;

 

f)     die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags (§ 3 Abs. 2) und die Entscheidung über eine Ausschließung (§ 3 Abs. 3 d);

 

g)    die Bestellung von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr;

 

h)   die Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls über die Mitgliederversammlung;

 

i)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

§ 9   Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

 (1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt – in der Regel innerhalb  von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

 

(2)   Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben kann auch per Fax oder E-Mail versandt werden. Jedes Mitglied ist deshalb gehalten, beim Eintritt in den Verein zusätzlich zu seinen Personalien seine E-Mail-Adresse und ggf. seine Faxnummer anzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

 

(3)   Bei Bedarf können durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einem Monat einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Zehntel 1/10  der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann stattdessen aus dem Kreis der Mitglieder einen Versammlungsleiter bestimmen.

 

(5)   Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

(6)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

(7)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller      

        Vereinsmitglieder anwesend sind. Soll über eine Satzungsänderung oder über die

        Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so müssen mindestens 1/3 aller Mitglieder

        anwesend sein.

 

(8)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nur mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

        Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

(9)    Jedes Mitglied, dessen Rechte nicht aufgrund einer Satzungsbestimmung ruhen, hat eine Stimme. Bei Verhinderung ist die Stimme durch Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragbar.

 

(10)   Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme   eines  Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen  ihm und dem Verein betrifft.

 

(11)  Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Protokollführer zu  protokollieren. Der Protokollführer wird vom jeweiligen Versammlungsleiter bestimmt. Das  Protokoll ist vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

         Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des  Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die  Tagesordnung, gestellte Anträge, die jeweiligen Abstimmungsergebnisse und die Art der  Abstimmung enthalten.

 

(12)   Dem Protokoll ist eine Liste der Anwesenden beizufügen.

 

§ 10  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

         Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung                beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die                Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der                                      Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf                Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,                      beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11  Geschäftsjahr

         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 12  Auflösung des Vereins

  (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist    von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz 8  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung  nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende  gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 (2)   Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem  anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins  hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

 

§ 13  Schlussbestimmungen

  (1)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

 

 (2)   Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

 

 (3)  So weit diese Satzung keine besondere Regelung trifft, gelten die Vorschriften des BGB in seiner jeweils gültigen Fassung.